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Report a problem related to object: Von Ihro Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung : Thun kund hiemit: Obzwar in der Policey-Ordnung alle schadliche Vorkaufferey, so wol in den Städten, als auf dem Lande bey der darin gesetzten Straffe, ernstlich verboten, und allen und jeden angedeutet worden, sich derselben gäntzlich zu enthalten, dahingegen alles auf dem Marckte und andere [...] Kauff-Plätze zu führen und kommen zu lassen [...]. Signatum Stettin, den 11. Octobr. 1699