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Ihr. Königl. Maytt. Gnädigste Verordnung, Betreffend Den Gehorsahm, so die Bediente in Sachen, welche zu Ihr. Königl. Maytt. Dienst oder Nachtheil gereichen, ihren Obern zu leisten schuldig seyn : [Dat.] Gegeben zu Stockholm, am 27ten Aprilis, Anno 1696.