Von Ihro Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Stathalter und Regierung : Entbieten denen Wolwürdigen [...] Vesten, auch Edlen [...] Wolweisen sämtlimen Königl. Pom[m]erschen Land-Ständen von Praelaten, Ritterschafft, Aemtern und Städten, auch allen und jeden Einwohnern dieses Königl. Hertzogthums sämpt- und sonderlich, Unsern Grusz, und setzen ausser zweiffel, es werde Jhnen ausz denen verschiedentlich gehaltenen Diaeten und sonsten unentfallen seyn [...] : [Dat.] Signatum Stettin, den 19. Novemb. 1696