Von Ihr. Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Statthalter und Regierung : Nachdem die hohe Nothwendigkeit erfordert, ab Seiten Sr. Hoch-Gräfl. Excell. und der Königl. Regierung darauff sorgfältigst bedacht zu seyn, welcher gestalt das jenige, was in diesem itztlauffenden 1693.ten Jahre ohne der Reuter Verpflegung und andere Landes-Bürden zum Unterhalt des Stats und der Guarnisonen contribuiret und auss dem Land-Kasten in die Königliche Renthereyen bezahlet werden muss [...] : [Dat.] Gegeben zu Stettin den 26. Januarii, Anno 1693