Von Ihr. Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Stathalter und Regierung : Demnach die Erb. von Städten gebührende Ansuchung gethan, dass wie unlängst bey der löblichen Ritterschafft geschehen, die zum Neben-Modo gehörige Contribuenten ebenfalls in ihrem Corpore angehalten werden möchten [...] : [Dat.] Stettin, dem 17. Novembris Anno 1692