Von Ihro Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zu Untersuchung derer, bey dem Müntzwesen in Pommern und anderen daselbst vorgegangenen Unordnungen und Gebrechen, verordnete Königl. Commissarii : Thun kund hiemit allen und jeden, denen dieses offene Patent zu lesen vorkommt; dasz ob Wir zwar in den jüngst publicirten Patent, von den 14. Maji nechst-verwichen, angezeiget haben [...] : [Dat.] Gegeben zu Stettin, den 23. Junii 1698