Von Ihro Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zu Untersuchung derer bey dem Müntzwesen in Pommern und anderer daselbst vorgegangene Unordnungen und Gebrechen verordnete Königl. Commissarii : Thun kund hiemit allen und jeden denen dieses offene Patent zu lesen vorkommt, welchergestalt Jhr. Königl. Maytt. zu Schweden, Unser [...] König und Herr, so fort nach Antretung dero Regierung, von dero Erb-Königreiche und Länder [...] : [Dat.] Gegeben zu Stettin, den 19. May 1698