Von Ihro Königlichen Maytt. zu Schweden, [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung : Als bey gegenwärtiger noch anhaltenden Landes-Diaet sonderlich vom Städtischen Corpore Klage geführet worden, dasz der Landmann, wann er seine Victualien und Consumptibilia zur Stadt bringet, hardt Geld fordere und durchaus keine gestempelte Lsz. annehmen, insonderheit auch die Holtz-Schiffer und Qvatzner weder Holtz noch Fische denen Stadt-Einwohnern für sothane Sorten zuführen und verkauffen [...] : [Dat.] Signatum Stettin, den 9. Augusti 1697