Von Ihr. Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General Staathalter und Regierung : Ob man zwar die Missbräuche und Eingriffe, welche in den Königl. Wildbahnen dieses Vor Pommerschen Hertzogthumbs eine Zeithero eingerissen und im schwange gangen, durch die in den vorigen Jahren publicirte und in verwichenem Früchlinge noch renovirte scharffe und ernstliche Wild Edicta zu hemmen gemeinet gewesen [...] : [Dat.] Gegeben Stettin den 8. Novembr. Anno 1680