Von dem Durchläuchtigsten [...] Fürsten und Herrn [...] Carl Gustav, der Schweden [...] Hertzogen zu Schonen [...] Stetin Pommern, der Kasuben und Wenden [...]. Entbieten allen und jeden dieser Jhrer Königl. Maytt. Pommerischen Landen Eingesessenen, von Praelaten, Freyherren, Ritterschaft und Städten, auch allen anderen der Hertzog- und Fürstenthumber Stettin, Pom[m]ern und Rügen Einwohnern, und [...] Ihr. Königl. Maytt. unsers [...] Königs und Herrn angehörigen Unterthanen unsern Grusz: Und ist Denenselben vorhin guten theils bekandt, was massen kurtz-verwichener Zeit der General-Feldzeugmeister de Souches sich unterstanden, mit einer Armee ohn einige vorhergehende Verwarnung anfänglich auf jener Seiten der Oder in diese Ihr. Königl. Maytt. Pommerische Landen herein zu dringen [...] : [Dat.] Gegeben zu Alt. Stettin den 14. Augusti Anno 1659