Von Ihro Königl. Maytt. zu Schweden, [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung. Ob man zwar verhoffet, es würde das Ausweichen und Desertiren gemeiner Soldaten, sonderlich der Fußknechte in denen hiesigen Garnisonen, durch so offtwiederholte Patente und geschärffte Verordnungen dermahleins gehemmet, und solche böse Gewohnheit [...] abgestellet seyn [...] So wird mittelst Wiederholung [...] Ao. 1694. den 30. Junii desfals publicirten Verordnung allen und jeden dieser Province Einwohnern [...] geboten und befohlen, an ihrem Orte fleißig aufzupassen, die Strassen und Wege zubereiten und zubesuchen, keinen Soldaten passiren und hindurch zulassen [...] : [Dat.] Gegeben auf dem Königl. Schlosse zu Alten Stettin, den 8. Februarii, Anno 1700