Von Ihro Königl. Maytt. zu Schweden [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General Staathalter und Regierung : Demnach die gesampte des Heil. Römischen Reichs Evangelische Churfürsten, Fürsten und Stände bey noch für werender Reichs-Versamlung ohnlängstens den einmühtigen Schluss dahin gefasset, dass (weil durch die alle vier Jahr übliche Einschaltung eines Tages von der eigentlichen Länge des Son[n]en-Jahres nicht nur allein abgewichen und Selbiger allezeit drey viertel Stund zuviel zugeleget [...] : [Dat.] Signatum Stettin den 7. Dec. Anno 1699